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AGB´s

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

Aufträge werden von Vahle Print & Service GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt) auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monatenach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige schriftlich bestätigte Vereinbarung getroffen wurde.
2. Die Preisangebote des Auftragnehmers sind, wenn nicht anders angegeben, Preise in EUR, die keineMehrwertsteuer enthalten.
3. Die Preise gelten ab Rietberg. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Lieferungen frei Haus erfolgen ab EUR 250,– Auftragswert.
4. Nachträgliche Änderungen der Druckgenehmigung auf Veranlassen des Auftraggebers, einschließlichdes dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. b. per ISDN).

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer)hat bei einem Auftragswert unter EUR 50,– sofort nach Erhalt der Rechnung, bei einem Auftragswert ab EUR 50,– innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % auf den Rechnungsbetrag gewährt, nicht jedoch, falls in der Rechnung ausgewiesen, auf Kosten für Frachten, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten. Die Gewährung des Skontoabzugs entfällt bei Rechnungsbeträgen unterhalb EUR 50,–. Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden in jedem Fall nachbelastet.
3. Bei Rechnungsbeträgen unter EUR 50,– gelten Nachnahmespesen als gewerbeüblich.
4. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
5. Bei größeren Aufträgen oder außergewöhnlichen Vorleistungen sind angemessene Vorauszahlungenoder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- bzw. Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Bezahlung innerhalb der in III.2. gesetzten Frist erfolgt.
6. Bei Bereitstellung größerer Mengen an Papier, Kartonagen oder besonderer Materialien durch denAuftragnehmer, ist dieser berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen.
7. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

IV. Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziffer II. (Angebot) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so steht dem Auftragnehmer das Rechtzu, Vorauszahlung zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.§ 321 II BGB bleibt unberührt.
4. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Datenträgern und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrechtgemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber vor. Sofern der Auftraggeber keine besondere Anweisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten und /oderschnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Lieferungen frei Haus erfolgen grundsätzlich erst ab EUR 250,– Auftragswert, es sei denn, die Anlieferung kann im Turnus der Auslieferungsfahrten des Auftragnehmers erfolgen.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden. Wird derVertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Ist eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit vereinbart, so beginnt sie mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Daten usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit unterbrochen bzw. verschiebt sich der Liefertermin. Die Einhaltung des Liefertermins setzt voraus, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Prüfungs- und Freigabetätigkeiten unverzüglich und rechtzeitig vornimmt; insbesondere die Übersendung von verbindlichen und druckreifen Daten hat in ausreichender Zeit vor dem avisierten Liefertermin zu erfolgen.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nurausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Grundsätzlich ist der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausführung der ihm gesetzlich zustehenden Maßnahmen berechtigt.
5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werdenkann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen; Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht verlangt werden.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn,ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägtder Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehendenForderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, denSchuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer aufVerlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtig¬ten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt derVerarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- undZwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlichanzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wirdausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt gilt, dass die Beurteilung von Abweichungen unter Berücksichtigung der ggfls. unterschiedlichen Verfahren/Materialien zu erfolgen hat und insoweit auch größere Abweichungen nicht beanstandet werden können. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, dieden Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Abweichungen im Auflagendruck und in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen und Abweichungen kein Grund zur Beanstandung. Der Mangel an einer zugesicherten Eigenschaft ist dann kein Grund zur Beanstandung, wenn der Auftragnehmer darstellen kann, dass die zugesicherte Eigenschaft unter typischen Bedingungen erfüllt ist. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit oder bei zugesicherten Eigenschaften des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Zur Durchsetzung solcher Ansprüche ist der Auftraggeber zur Beweisermittlung mitverpflichtet. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüchegegen den Zulieferer an den Auftraggeber abtritt.
7. Eine Pflicht zur Prüfung von angelieferten Reproduktionsmaterialien (Vorlagen) bzw. Daten, aus denen der drucktechnische Prozess abgeleitet werden soll, obliegt dem Auftragnehmer nur insoweit, als erdie technische Verwendbarkeit der Vorlagen bzw. Daten prüft. Für sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Vorlagen bzw. Daten liegt die alleinige Sorgfaltspflicht beim Auftraggeber. Die Kosten für Änderungen oder Anpassungen beim Auftragnehmer, die sich aus unvollständigen, sachlich unrichtigen oder nicht unmittelbar verwendbaren Vorlagen bzw. Daten ergeben, werden dem Auftraggeber berechnet. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. DieDatensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtgrund,sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei a) vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, b) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden), c) im Falleschuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware und e) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz (Ziffer VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII.2. genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabe¬pflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Filme oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
2. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen und eine Kennzeichnung zum Stand des Inhalts (Norm) anbringen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunktder Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondereUrheberrechte verletzt werden. Eine Prüfungspflicht auf etwaige Rechte Dritter besteht für den Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnisfindet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 2/2012